Rückzahlungsbescheide der Corona-Soforthilfe werden versandt

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Seit Anfang August verschickt die L-Bank die sog. Widerrufs- und Erstattungsbescheide an alle Unternehmen, die im Rahmen des Rückmeldeverfahrens für die Soforthilfe Corona einen Rückzahlungsbedarf angegeben haben.

Was ist nun zu tun?

Der Erstattungsbetrag ist bis spätestens 30. Juni 2023 an die im Bescheid angegebene IBAN zu überweisen. Dabei können Sie selbst entscheiden, ob Sie den gesamten Betrag auf einmal überweisen oder eine Teilzahlung vornehmen. So lange Sie bis zur Frist (30.Juni 2023) den vollen Betrag überweisen, ist keine gesonderte Nachricht an die L-Bank notwendig

Stundungen / Ratenzahlung?

Sollten Sie bzw. Ihr Betrieb aufgrund der Rückzahlungsverpflichtungen in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, kann eine Stundung bzw. Ratenzahlung beantragt werden. Das entsprechende Formular finden Sie ab dem 01. April 2023 auf der Homepage der L-Bank (https://www.l-bank.de/tipps_themen/corona/rueckforderungen/stundungen.html).

Der BDS Baden-Württemberg empfiehlt: Sollten Sie absehen, dass eine Stundung bzw. Ratenzahlung notwendig ist, sich frühzeitig mit der L-Bank in Verbindung zu setzen und eine individuelle Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen. Ansonsten kann es zu Zinsnachzahlungen kommen.

Wie lege ich Widerspruch ein?

Sollten Sie der Meinung sein, dass der Erstattungsbetrag nicht korrekt ist, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Wichtig dabei ist das die Frist eingehalten wird, der Widerspruch postalisch bei der L-Bank eingeht. Im Widerspruch muss dann im Einzelfall begründet werden, warum der Bescheid der L-Bank fehlerhaft ist, also zum Beispiel das doch ein Liquiditätsengpass vorlag. Wir stellen Ihnen eine Vorlage für einen solchen Widerspruch zur Verfügung.

Der BDS Baden-Württemberg empfiehlt: Sollten Sie sich dazu entscheiden Widerspruch gegen Ihren Erstattungsbescheid einzulegen, konsultieren Sie auf jeden Fall Ihren Steuerberater und Anwalt. Diese können Sie auch bei der Formulierung der Begründung unterstützen.

Dass Bund und Land es trotz einer Vielzahl an Argumenten von Branchenverbänden die Berechnungsmethode des Liquiditätsengpasses nicht mehr angepasst hat bzw. lediglich auf ein juristisches Gutachten verweist, kritisiert der BDS Baden-Württemberg weiterhin massiv. Insbesondere der unflexible Berechnungszeitraum und das Festhalten auf einem starren Zeitraum von 90 Tagen ab Tag der Antragstellung verhindern, dass Betriebe bedarfsgerecht unterstützt werden. Das bedeutet nun, im Falle eines Rückzahlungsbedarf die Rückzahlung an die individuelle finanzielle Situation anzupassen (Stundung / Ratenzahlung) um Rückzahlungszinsen zu vermeiden.

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