Corona Soforthilfen FAQ

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Corona-Soforthilfe: FAQ zum Ausgleich in Baden-Württemberg

Viele Selbständige und kleine Unternehmen in Baden-Württemberg haben wegen der Corona-Soforthilfe Rückforderungen erhalten oder bereits Geld zurückgezahlt. Das Land Baden-Württemberg hat dafür ein Ausgleichsgesetz beschlossen.

Der Ausgleich erfolgt nicht automatisch. Betroffene müssen einen Antrag stellen. Das digitale Antragsportal ist aktuell noch nicht geöffnet und soll voraussichtlich im vierten Quartal 2026 starten.

Das Wichtigste auf einen Blick

Aktueller Stand (10.06.2026): Antragstellung noch nicht möglich
Antrag: nur digital über ein offizielles Portal
Frist: sechs Monate ab Öffnung des Portals
Wichtig: Ohne Antrag kein Ausgleich
Betroffen: nur bestimmte Fälle der Corona-Soforthilfe aus März 2020

1. Worum geht es?

Das Land Baden-Württemberg schafft einen Ausgleich für bestimmte Rückzahlungen und Rückforderungen der Corona-Soforthilfe.

Es geht vor allem um Fälle, in denen Soforthilfe nach der Richtlinie vom 22. März 2020 bewilligt wurde.

2. Wer kann betroffen sein?

Ein Ausgleich kann grundsätzlich möglich sein, wenn:

  • Sie Corona-Soforthilfe über die L-Bank erhalten haben,
  • Ihr Bewilligungsbescheid auf die Richtlinie vom 22. März 2020 verweist,
  • Sie eine Rückforderung erhalten haben oder bereits zurückgezahlt haben,
  • Ihr Bescheid bestandskräftig ist.

3. Wer ist nicht erfasst?

Nicht erfasst sind insbesondere:

  • Soforthilfen nach der späteren Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2020,
  • November- und Dezemberhilfen,
  • Überbrückungshilfen,
  • andere Corona-Hilfsprogramme,
  • laufende Widerspruchs- oder Klageverfahren.

4. Muss ich jetzt etwas tun?

Aktuell ist noch kein Antrag möglich.

Betroffene sollten aber ihre Unterlagen bereithalten, insbesondere:

  • Bewilligungsbescheid der L-Bank,
  • Rückforderungsbescheid,
  • Zahlungsnachweise,
  • ggf. Zinsbescheid,
  • Nachweise zu erhaltenen De-minimis-Beihilfen.

5. Bekomme ich automatisch Geld zurück?

Nein.

Der Ausgleich muss aktiv beantragt werden. Wer keinen Antrag stellt, erhält auch keinen Ausgleich.

6. Ich habe noch nicht zurückgezahlt. Muss ich jetzt zahlen?

Für die vom Gesetz erfassten Fälle sollen derzeit keine Rückzahlungen an die L-Bank geleistet werden müssen.

Wichtig: Die Forderung erlischt aber erst, wenn ein Antrag gestellt und positiv entschieden wurde.

7. Wann startet das Antragsportal?

Nach aktuellem Stand soll das digitale Portal voraussichtlich im vierten Quartal 2026 starten.

Die Öffnung wird offiziell bekanntgegeben, der BDSBW wird darüber informieren. Ab dann läuft eine sechsmonatige Antragsfrist.

8. Wie läuft die Antragstellung?

Der Antrag wird ausschließlich online über ein digitales Portal möglich sein.

Anträge per Brief oder E-Mail sind nicht vorgesehen.

9. Was empfiehlt der BDS BW?

Betroffene sollten jetzt:

  1. den eigenen Bewilligungsbescheid prüfen,
  2. alle Unterlagen sammeln,
  3. den Start des Antragsportals im Blick behalten,
  4. bei Unsicherheit rechtlichen Rat einholen.

Der BDS BW wird über neue Entwicklungen informieren.

Hinweis

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Das offizielle FAQ des Landes Baden-Württemberg: Ausgleich der Soforthilfe Corona: Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus Baden-Württemberg

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