Erinnerung: Ab dem 27. September 2026 gilt die neue EmpCo-Richtlinie

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Der Stichtag rückt näher, deswegen haben wir für Sie hier noch einmal kompakt zusammengefasst, was ab dem 27. September 2026 gilt.
Konkret schaffte die „Directive on empowering consumers for the green transition“-Regelung neue Richtlinien für Werbung mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen.
Für alle, die mit „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder einem eigenen Öko-Siegel werben, lohnt sich jetzt ein Blick auf die eigene Kommunikation.

Was sich ändert
Grundlage ist die EU-Richtlinie EmpCo (2024/825), die in Deutschland mit einer Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wird. Ein Teil der neuen Regeln gilt automatisch, ohne dass im Einzelfall geprüft wird, ob wirklich jemand getäuscht wurde. Es lohnt sich also, die eigene Werbung, Verpackung und Website vorher noch einmal durchzugehen, um Strafen zu vermeiden.

 

Nicht mehr erlaubt und was stattdessen geht:

 

Allgemeine Umweltaussagen ohne Beleg: Begriffe wie „umweltfreundlich“, „öko“ oder „nachhaltig“ sind ohne Nachweis künftig tabu.
Stattdessen: Eine konkrete Zahl oder ein Fakt („Verpackung aus 100 % recyceltem Material“) oder ein anerkanntes Siegel wie das EU-Umweltzeichen oder der Blaue Engel.

Eigene Öko-Siegel ohne externe Prüfung: Selbst entworfene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung dahinter fallen weg.
Stattdessen: Anerkannte Siegel wie EU-Umweltzeichen, Blauer Engel, FSC, PEFC oder Fairtrade.

Aussagen zum gesamten Produkt, wenn nur ein Teil gemeint ist: Etwa „100 % recyclingfähig“, wenn eigentlich nur die Verpackung gemeint ist.
Stattdessen: Den Geltungsbereich klar benennen – „Verpackung zu 100 % recyclingfähig“.

„Klimaneutral“ auf Basis von Kompensation: wird die Neutralität nur durch Ausgleichszertifikate erreicht, darf ein Produkt nicht mehr so beworben werden.
Stattdessen: Konkrete Angaben zu tatsächlichen Emissionsreduktionen – oder eine ehrliche, getrennte Erwähnung unterstützter Klimaschutzprojekte, ohne daraus ein Versprechen fürs Produkt zu machen.

Falsche Haltbarkeits- oder Reparierbarkeitsversprechen: Eine Haltbarkeit zusichern, die unter normalen Bedingungen nicht erreicht wird, oder ein Produkt als reparierbar bewerben, obwohl es das nicht ist.
Stattdessen: Nur zusichern, was tatsächlich zutrifft.

Zum vorzeitigen Austausch von Verbrauchsmaterial drängen: Klassisches Beispiel: der Drucker, der zum Patronenwechsel auffordert, obwohl noch Tinte vorhanden ist.
Stattdessen: Verbrauchsmaterial so lange nutzen lassen, wie es technisch geht.

 

Was weiterhin ohne Änderung möglich ist

Zukunftsbezogene Klimaziele wie „klimaneutral bis 2040″ bleiben erlaubt, allerdings nur mit einem öffentlich einsehbaren, unabhängig geprüften Umsetzungsplan. Auch genaue, nachprüfbare Aussagen zur gesamten Geschäftstätigkeit bleiben möglich, etwa ein belegter Rückgang fossiler Energieträger im ganzen Betrieb.

Wen das betrifft
Alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU vermarkten, unabhängig von der Unternehmensgröße. Betroffen sind Werbung, Verpackung, Website, Social Media und Pressearbeit. Reine B2B-Kommunikation bleibt im Kern außen vor. Wer Waren verkauft, bekommt außerdem neue Informationspflichten vor dem Kauf, etwa zu Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantie und Reparaturmöglichkeiten.

Was Sie jetzt tun, sollten
Am besten schauen Sie sich in Ruhe an, wo Sie mit Umweltbegriffen werben – Website, Verpackung, Social-Media-Kanäle, Kataloge. Prüfen Sie für jede Aussage, ob ein Beleg vorhanden ist, und passen Sie an, was nicht mehr stimmt. Verpackungsdruck und Katalogproduktion brauchen etwas Vorlauf, deshalb lohnt sich ein früher Blick.

 

Den offiziellen Gesetzestext finden sie unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400825 (EU)
oder Gesetzesänderungen zum Schutz von Verbrauchern beschlossen – Deutscher Bundestag (Bundestag)

Bei Fragen wenden Sie sich für mehr Informationen gerne an uns und Wir unterstützen Sie bestmöglich.

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