Corona – Überbrückungshilfe III / Neustarthilfe

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Überbrückungshilfe III:

• Ab 30 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 kann gestaffelte Fixkostenerstattung beantragt werden
Förderzeitraum umfasst November 2020 bis Juni 2021
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro
Förderhöhe:

  • Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet
  • Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet
  • Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet

Förderfähig sind betriebliche Fixkosten (eine genaue Aufzählung finden Sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html)

  • Krankenversicherungsbeiträge oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge sind NICHT förderfähig
  • Ein fiktiver Unternehmerlohn ist NICHT förderfähig

Förderhöchstgrenze beträgt 1,5 Millionen Euro pro Monat (jedoch gelten weiterhin die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts)
• Sonderregelungen für besonders betroffene Branchen (Reisebranche, Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Einzelhandel und Pyrotechnikbranche )
Verlustnachweis ist notwendig, wenn der Zuschuss auf der Bundesregelung Fixkostenhilfe (max. 3 Millionen Euro pro Unternehmen) geschieht

  • Bei Zuschüssen von max. 2 Millionen Euro über die Kleinbeihilfen-Regelung bzw. De-minimis-Verordnung muss der Verlust NICHT nachgewiesen werden

• Anträge können nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten oder vereidigten Buchprüfern gestellt werden (Kosten dafür werden bezuschusst)

Neustarthilfe für Soloselbständige:

• 50 Prozent des Referenzumsatzes werden gefördert
Förderzeitraum läuft von Januar 2021 bis Juni 2021
Förderhöhe beträgt max. 7.500 Euro
• Wird zunächst als Vorschuss ausgezahlt, nach Ablauf des Förderzeitraums wird die genau Höhe berechnet

  • Wenn der Umsatzeinbruch mehr als 60 Prozent beträgt, kann der Vorschuss komplett einbehalten werden
  • Bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 60 Prozent muss die Neustarthilfe anteilig zurückgezahlt werden

Antragsberechtigt sind Soloselbständige mit weniger als einem Vollzeit-Angestellten

  • Es kann entweder die Überbrückungshilfe III oder die Neustarthilfe beansprucht werden. Es ist nicht möglich beide Förderungen zu erhalten! Daher empfiehlt es sich genau zu prüfen (am besten in Absprache mit ihrem Steuerberater) welche Förderung für Sie besser passt?

• Es ist KEIN Nachweis notwendig wofür die Neustarthilfe verwendet wird
• Anträge werden NICHT vom Steuerberater o.ä. gestellt, sondern direkt vom Soloselbständigen

Beide Programme werden über die Plattform des Bundeswirtschaftsministerium beantragt. Dort finden Sie auch weitere Informationen zu den Programmen. (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html)

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