Stand 30.10.2020
Auch in der Coronazeit galt und gilt, der Zeitpunkt einer Vorstandssitzung und einer Mitgliederversammlung wird nicht durch den Gesetzgeber geregelt, sondern wird den Vereinen bzw. Vereinssatzungen überlassen. Durch das Covid-19 Abmilderungsgesetz wurden schon im März 2020 Ausnahmeregelungen für Vereine geschaffen, um Vereine auch in den aktuellen Zeiten handlungs- und geschäftsfähig zu halten. Diese Regelungen waren zunächst auf den 31.12.2020 befristet, wurden jedoch bis zum 31.12.2021 verlängert.
Mitgliederversammlung / Vorstandssitzung
Abweichend von den bisherigen Regelungen in § 32 BGB sind digitale bzw. virtuelle Vorstands- und Mitgliederversammlungen, auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung möglich. In Art. 2 § 5 Abs. 2 des Gesetzes steht folgendes:
„(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.“
Damit werden virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen einer Präsenzveranstaltung gleichgestellt und sind ohne Satzungsgrundlage sowie ohne Zustimmung aller Mitglieder möglich. In einer virtuellen Mitgliederversammlung können, wie bei einer schriftlichen Beschlussfassung, alle Vereinsangelegenheiten (Gremienwahlen, Feststellung des Jahresabschlusses etc.) beschlossen werden.
Auch für virtuelle Mitgliederversammlungen sind satzungsgemäße Einladungen und Protokoll der Sitzung notwendig. Die Einladung sollte die erforderlichen Zugangsdaten (Link, Einwahldaten etc.), sowie alle notwendigen Passwörter, Pins oder Codes zur Teilnahme an der virtuellen Sitzung enthalten. Außerdem sollte die Einladung die Abstimmungsmodalitäten bzw. Abstimmungssoftware enthalten. Sollte ein Verein diese technischen Voraussetzungen nicht leisten können, ist auch eine schriftliche Beschlussfassung möglich. In Art. 2 § 5 Abs. des Covid-19-Abmilderungsgesetz ist dafür ebenfalls eine Vereinfachung geregelt.
„(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“
Diese Regelungen gelten dem Wortlaut nach zunächst einmal nur für Mitgliederversammlungen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sie ebenfalls für Vorstands- bzw. Gremiensitzungen gelten.
Amtszeit von Vorständen und weiteren Gremien
In der Regel ist in jeder Vereinssatzung eine feste Amtszeit für den Vorstand und andere Gremien vorgesehen. Zusätzlich zu einer Amtszeitbegrenzung empfiehlt sich eine Verlängerungsklausel, nach der ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt, auch wenn seine Amtszeit abgelaufen ist. Sollte eine solche Klausel nicht in der Satzung vorhanden sein, hat das teilweise problematische Folgen. Denn die Amtszeit endet dann automatisch und ein Verein ist ohne rechtmäßigen Vorstand. Aufgrund der aktuellen Situation kann es dazu schnell kommen. Jedoch ist in Art. 2 § 5 Abs. 1 des Covid-19-Abmilderungsgesetz vorgesehen, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt bleiben.
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
Damit bleibt der Verein weiter handlungsfähig.
Ansprechpartner bei Fragen:
Nicolai Lauble
Geschäftsführer
Bund der Selbständigen Baden-Württemberg e.V.
Tel: 0711 / 95 46 68-13
E-Mail: lauble@bds-bw.de