Merkblatt: Neuberechnung des Kurzarbeitergeldes aufgrund des Steuerentlastungsgesetz

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Durch das im Mai 2022 beschlossene Steuerentlastungsgesetz 2022 wurden der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmerpauschbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2022 angehoben.

Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld / Insolvenzgeld

Die Anhebung hat auch Auswirkung auf die Berechnung von verschiedenen Leistungen, die durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden, insbesondere das Kurzarbeitergeld (KuG) und das Insolvenzgeld. Daher hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Weisung veröffentlicht und das Vorgehen erläutert.

So muss bereits auch abgerechnetes KuG (für die Zeiträume ab Januar 2022) neu berechnet bzw. korrigiert werden. Dies gilt auch, wenn einzelne Beschäftigte kein KuG erhalten haben. Ausnahme für die Korrektur gibt es nur in Fällen, in denen die Korrektur für den Arbeitgeber nicht zumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn Beschäftigte aus dem Betrieb ausgeschieden sind.

Für die Korrekturen der zurückliegenden Bezugsmonate hat die BA eine Tabelle zur Berechnung des KuG veröffentlicht. Diese finden Sie auf der Homepage der BA: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/download-center-unternehmen.

Nachfolgend die Links zu den wichtigsten Tabellen:

Weitere Informationen

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