Merkblatt Digitalisierungsrichtline (DiRUG) neu zum 1.08.2022

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Bargründung einer GmbH und UG jetzt online möglich

Zum 01.8.2022 erfolgt in Deutschland die Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie (EU) 2019/1151. Damit sollen in Europa die Vereinheitlichung und Vereinfachung für das Gründen und Errichten von Gesellschaften, aber auch die Transparenz und Öffentlichkeit buchhalterischer und finanzieller Informationen für Verpflichtete umgesetzt werden. Hierzu gibt es neue verschiedene Prozesse und Instrumente.

Online-Gründung einer GmbH bzw. UG

Seit dem 01.08.2022 können eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (UG / haftungsbeschränkt) online gegründet werden.

Die Beurkundung erfolgt dabei virtuell unter Verwendung eines von der Bundesnotarkammer bereitgestellten, besonders gesicherten Videokommunikationssystems. Alle erforderlichen Willenserklärungen werden dabei über das Videokommunikationssystem beurkundet.

Zunächst ist nur eine Bargründung möglich. Auch sind Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister digital möglich. Aus Sicherheits- und Datenschutzgründen ist die Online-Beurkundung nur über das Videokonferenzsystem der Bundesnotarkammer zulässig.

Ausblick:

Ab dem 1. August 2023 sind auch Sachgründungen einer GmbH, Änderungen eines GmbH-Gesellschaftsvertrags und Anmeldungen im Vereinsregister online möglich.

Neues Unternehmensregister zur Offenlegung

Künftig sind Unternehmensberichte und Rechnungslegungsunterlagen beim Unternehmensregister elektronisch einzureichen; nicht mehr beim Bundesanzeiger. Dies gilt für alle Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021.

Bei Geschäftsjahres-Beginn vor dem 1.1.2022 sind die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte weiterhin beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung oder Hinterlegung einzureichen.

  • Publikations-Plattform
    Bundesanzeiger und Unternehmensregister haben ein gemeinsames Portal – die Publikations-Plattform. Nutzer stellen dort ihre Daten kostenpflichtig ein.

Bitte beachten, dass die Offenlegung verpflichtend ist.

Ein Verstoß, sprich eine unterlassene oder unvollständige Offenlegung, stellt künftig eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Ordnungsgeldern in Höhe von 2.500 Euro – 25.000 Euro geahndet werden. Der Bundesanzeiger überwacht dabei die Einhaltung der neuen Offenlegungsregelungen sowie die vollständige und fristgerechte Einreichung.

Alle Informationen zur Eintragung auf der Publikations-Plattform und die Vorgaben finden Sie hier >>

  • Einführung eines Identifikationsverfahrens
    Das neue Offenlegungsmedium bringt künftig auch die Pflicht zur einmaligen elektronischen Identifikation derjenigen mit sich, welche mit der Übermittlung der Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichte betraut sind und diese durchführen (z. B. Steuerberater).
  • Bisheriger Offenlegungsumfang bleibt bestehen
    Für die Offenlegungspflichtigen gelten unverändert die Regelungen gem. §§ 325 ff. HGB weiter.

Hinweis: Bei Fragen oder Unklarheiten empfehlen wir die Rücksprache mit Ihrem Steuerberater bzw. einem Notar.

Weitere Informationen

Angaben ohne Gewähr

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