Energiepreispauschale – Was Unternehmen beachten müssen

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Was ist die Energiepreispauschale?

Um Bürgerinnen und Bürger von den aktuell hohen Energiepreisen zu entlasten, haben Bundestag und Bundesrat die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen. Die Pauschale erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie zum 01. September:

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in einer der Steuerklassen I bis V eingeordnet sind oder
  • als geringfügig Beschäftigter pauschal besteuert werden.

Die Auszahlung erfolgt über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnauszahlung auszahlen.

Wie wird die Energiepreispauschale finanziert?

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten den Betrag für die Pauschale über eine Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung am 10. September (Anmeldung für den August 2022). Dazu wird die Energiepreispauschale in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl (Großbuchstabe E) angegeben.

Gibt es Ausnahmen?

Sollte der Arbeitgebende weniger als 5.000 Euro jährlich Lohnsteuer abführen, wird die Steuer nur vierteljährlich abgeführt. Für die Energiepreispauschale bedeutet das, dass die Auszahlung erst im Oktober erfolgt und der Arbeitgebende den Betrag in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal abzieht.
Wenn weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr anfallen, kann die Jahresmeldung zum 10. Januar 2023 verringert werden. Außerdem hat der Arbeitgebende die Möglichkeit ganz auf die Auszahlung der Pauschale zu verzichten. Dann erhalten die Beschäftigten die Energiepreispauschale nach der Abgabe einer Steuererklärung 2023.

Was ist mit 450 Euro-Kräften?

Auch geringfügig Beschäftigte erhalten grundsätzlich die Energiepreispauschale. Allerdings ist eine Auszahlung durch den Arbeitgebenden nur dann möglich, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgebenden vor der Auszahlung schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Steuerpflicht und Beitragspflicht?

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, jedoch soll bei geringfügig Beschäftigten aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet werden. Bei allen anderen Beschäftigten erhöht sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Jedoch ist die Energiepreispauschale nicht beitragspflichtig und somit fallen für die Pauschale KEINE Sozialversicherungsbeiträge an.

Was ist mit Selbständigen bzw. Gewerbetreibenden?

Neben Angestellten sollen auch Selbständige, Gewerbetreibende und Landwirte die Energiepreispauschale erhalten. Bei den genannten Gruppen gilt die Pauschale als sonstige Einkünfte. Sie erhalten die Pauschale über eine Reduzierung der Einkommenssteuervorauszahlung für das dritte Quartal. Sollte keine Vorauszahlung erfolgen, kann die Pauschale erst in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Wenn die vierteljährliche Vorauszahlung weniger als 300 Euro beträgt, wird die Vorauszahlung auf 0 Euro angesetzt. Den restlichen Betrag erhält die genannte Gruppe bei der Einkommensteuerveranlagung für den Zeitraum 2022. Ebenso erhalten sie die Pauschale, wenn gar keine Vorauszahlung vorgenommen wird.

Weiterführende Informationen und Formulare:
  • Merkblatt zum Download als PDF-Dokument
  • Vorlage Mitarbeiterinfo Energiepreispauschale zum Download als PDF-Dokument
  • Bestätigungsformular “Erstes Dienstverhältnis” für Beschäftigte zum Download als Word-Dokument
  • FAQs “Energiepreispauschale” des Bundesministeriums der Finanzen >> weiterlesen

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle >>

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