Corona: Übersicht der finanziellen Hilfen von Bund und Land

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Wir bieten hier einen ersten Überblick über die Rahmenbedingungen verschiedener Hilfs- und Unterstützungsprogramme von Bund und Land. Ausführliche Informationen finden Sie auf den verlinkten Webseiten. Stand 11.06.2021

Aktuelle Informationen:
Am 09. Juni hat die Bundesregierung sowohl die Überbrückungshilfe III als auch die Neustarthilfe bis 30. September 2021 verlängert. Aktuell werden die FAQs und die entsprechenden Informationen überarbeitet.

Überbrückungshilfe III Plus:

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe III für betroffene Unternehmen und Selbständige bis 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus verlängert. Die Förderbedingungen werden beibehalten. Zusätzlich gibt es eine sog. “Restart-Prämie”, mit der Unternehmen, die im Zuge der Wiederöffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, unterstützt werden. Zusätzlich zu der bestehende Personalkostenpauschale gibt es die Restart-Prämie als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten. Dabei erhalten Sie auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

Außerdem werden zukünftig Anwalts- und Gerichtskosten für die Restrukturierung von Unternehmen. wenn damit eine Insolvenz verhindert werden kann, in Höhe von 20.000 Euro pro Monat übernommen.

Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird ebenfalls bis 30. September verlängert und wird auf 1.250 Euro pro Monat (Januar-Juni 2021) bzw. 1.500 Euro (Juli-September 2021) erhöht. Für den gesamten Förderzeitraum beträgt damit der Maximalbetrag 12.000 Euro.

Überbrückungshilfe III

1. Aktuelle Informationen
Auf Basis der Beschlüsse der MPK am 23.03.2021 wurden ein Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und weitere deutliche Verbesserun-gen der Ü3 beschlossen. Weitere Informationen auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Ausführliche Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Sie in den FAQs des BMWi.

2. Antragsberechtigung
Förderzeitraum läuft von November 2020 bis September 2021.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro. Außerdem muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegen.

3. Förderhöhe
Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten (eine Liste der förderfähigen Fixkosten finden Sie in den FAQs des BMWi) bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent,
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent und
  • bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent.

Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat Überbrückungshilfe erhalten (Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts). Unternehmen die November- und/oder Dezemberhilfe beantragt haben, sind nicht für die entsprechenden Monate nicht antragsberechtigt

Zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe 3, wird ein Eigenkapitalzuschuss gewährt. Diese können alle Unternehmen beantragen, die in mindestens drei Monaten (seit November 2020) einen Umsatzeinbruch von jeweils mind. 50 Prozent erlitten haben. Der Zuschuss wird anhand der förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis Nr. 11 (siehe FAQ Überbrückungshilfe III) berechnet. Die Höhe ist gestaffelt und steigt je nach Dauer des Umsatzeinbruchs an. Ab drei Monaten Umsatzeinbruch beträgt der Zuschuss 25 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die entsprechenden förderfähigen Fixkosten erhält. Ab dem vierten Monat steigt der Zuschlag auf 35 Prozent und ab fünf oder mehr Monaten mit einem Umsatzeinbruch von mind. 50 Prozent erhöht er sich auf 40 Prozent pro Monat

4. Antragsstellung
Die Antragsstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und muss durch einen sog. prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Rechtsanwalt) durchgeführt werden.

Neustarthilfe

1. Aktuelle Informationen
Durch die aktuellen Änderungen der Neustarthilfe bzw. der Überbrückungshilfe III gibt es ein nachträgliches Wahlrecht zwischen den beiden Hilfen zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.
Ausführliche Informationen zur Neustarthilfe finden Sie in den FAQs des BMWi.

2. Antragsberechtigung
Förderzeitraum läuft von Januar bis September 2021. Antragsberechtigt sind Soloselbständige mit weniger als einem Angestellten (VZÄ) und Kapitalgesellschaften aller Branchen. Insbesondere die Kapitalgesellschaften bzw. deren Gesellschafter müssen dabei verschieden Voraussetzungen erfüllen. Mehr dazu in den FAQs des BMWi.

3. Förderhöhe
Im Förderzeitraum werden einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes zunächst als Vorschuss ausbezahlt (maximal jedoch 7.500 Euro). Nach Ablauf des Förderzeitraums wird, anhand des endgültig realisierten Umsatzes von Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet. Haben die Soloselbständigen bzw. die Kapitalgesellschaften im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Andernfalls ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Wie genau Neustarthilfe berechnet wird und welche Umsätze / Einnahmen zugrunde gelegt werden, finden Sie in den FAQs des BMWi.

4. Antragsstellung
Die Antragsstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Soloselbständige bzw. wenn sie nur freiberufliche und gewerbliche Einkünfte geltend machen wollen, beantragen per Direktantrag als natürliche Person. Als Kapitalgesellschaft muss der Antrag über einen prüfenden Dritten durchgeführt werden.


1. Aktuelle Informationen
Unternehmen, die keinen Zugang zur Überbrückungshilfe III oder anderen Förderprogrammen haben, sollen über die sog. Härtefallfonds / Härtefallhilfen individuelle Unterstützung erhalten. Wie genau diese Hilfen ausgestaltet werden, wird aktuell zwischen den Bundesländern abgestimmt. Die Antragsplattform und die Förderbedingungen sollen ab Mai 2021 zur Verfügung stehen.

Härtefallfonds / Härtefallhilfen 

 

1. Aktuelle Informationen
Seit dem 19. Mai können die Härtefallhilfen des Landes beantragt werden. Die Härtefallhilfen sind für Unternehmen gedacht, die aufgrund von besonderen Umständen und Ausnahmen bisher keinen Zugang zu den Hilfsprogrammen (insbesondere Überbrückungshilfe III, Neustarthilfe und branchenspezifischen Stabilisierungshilfen) hatten. Ob ein solcher Härtefallvorliegt wird im Einzelfall von einer unabhängigen Härtefallkommission begutachtet.

Ausführliche Informationen (inkl. FAQs) zu den Härtefallhilfen finden Sie hier .

2. Antragsberechtigung
Förderzeitraum ist von November 2020 bis Juni 2021. Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.

Um als Härtefall zu gelten, müssen zwei Merkmale erfüllt werden:

  • Das Unternehmen befindet sich in einer existenzbedrohlichen Situation, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist
  • Das Unternehmen hat in dem Zeitraum, für den ein Antrag auf Härtefallhilfen gestellt werden soll, keinen Zugang zu einem Corona-Hilfsprogramm des Bundes, der Länder oder der Kommunen

Beide Merkmale müssen vorliegen, geprüft sein und im Antrag begründet werden.

3. Förderhöhe
Die Förderhöhe ist an die Vorgaben zur Überbrückungshilfe III angelehnt, das heißt es werden,

  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent,
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent und
  • bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent

im Vergleich zum Referenzmonat gewährt.

Die Obergrenze für die Härtefallhilfen liegt in der Regel bei 100.000 Euro. Außerdem gelten die Obergrenzen des Beihilferahmens. Die Bagatellgrenze liegt bei 2.000 Euro.

4. Antragsstellung
Die Antragsstellung erfolgt durch einen prüfenden Dritten (analog zur Überbrückungshilfe III) über das elektronische Antragsformular auf der länderübergreifenden Plattform www.haertefallhilfen.de. Die Antragsstellung im eigenen Namen ist nicht möglich.

Grundsicherung

1. Antragsberechtigung
Selbständige, Freiberufler und Kleinunternehmen, deren finanzielle Situation sich aufgrund von Corona drastisch verschlechtert hat, haben die Möglichkeit bei der Bundesagentur für Arbeit Grundsicherung beantragen.

2. Förderhöhe
Die Grundsicherung umfasst einen Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt (aktuell 446 Euro für eine erwachsene alleinstehende Person). Bei Kindern beträgt der Regelbedarf zwischen 283 bis 373 Euro, je nach Alter. Zusätzlich werden Mietkosten übernommen. Für den Förderzeitraum März 2020 bis April 2021 gelten die Regelungen über den erleichterten Zugang zur Grundsicherung. Alle Informationen dazu in den FAQs der Bundesagentur für Arbeit.

Bei Fragen zu den verschiedenen Hilfs- und Unterstützungsprogrammen steht Ihnen das Team der Landesgeschäftsstelle gerne zur Verfügung.

Nicolai Lauble
lauble@bds-bw.de
Tel: 0711 / 954 668 13

Alle Angaben und Information haben wir für Sie mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt der Bund der Selbständigen Baden-Württemberg e.V. keine Haftung.

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