Änderungen in der Mautpflicht 2024

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Übersicht der wichtigsten Änderungen

Am 20. Oktober wurde eine Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes beschlossen. Diese hat sich in zwei Etappen auf die Mautpflicht ausgewirkt. Hier ein kurze Übersicht:

Erste Änderung (gilt seit Dezember 2023):

– Berechnung der Maut: Seit dem 1. Dezember 2023 wird die Maut aus der zurückgelegten mautpflichtigen Strecke des Fahrzeugs und einem Mautsatz in Cent pro Kilometer berechnet. Dabei enthält dieser Mautsatz jeweils einen Anteil für die verursachten CO₂-Emissions-, Luftverschmutzungs-, Lärmbelastungs- und Infrastrukturkosten.

– Einordnung der Gewichtsklasse: Zudem ist für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse nicht mehr das zulässige Gesamtgewicht (zGG), ausschlaggebend, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm).

Zweite Änderung (gilt seit Juli 2024):

Was hat sich geändert?

Mit dem 1. Juli 2024 gilt die Mautpflicht für deutlich mehr Fahrzeuge. Ausschlaggebend für die Mautpflicht ist die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm). Zuvor galt in Deutschland hierbei eine Grenze von 7,5 Tonnen. Von nun an unterliegen alle LKWs und gewerblich genutzten Fahrzeuge mit einer technischen zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen der Maut.

Welche Ausnahmen gibt es bei dieser Änderung?

Handwerksbetriebe sind in diesem Jahr von der Mautpflicht ausgenommen, wenn ihr Fahrzeug unter 7,5 Tonnen schwer ist.

Zudem sind bis zum 31. Dezember 2025 emissionsfreie Fahrzeuge nicht mautpflichtig. Ab dem 1. Januar 2026 zahlen sie einen um 75 Prozent reduzierten Teilsatz, zuzüglich der Mautteilsätze für Luftverschmutzung und Lärmbelästigung.

Wie hoch sind die Mauttarife ab Juli 2024?

Die Mauttarife haben sich mit den Änderungen im Dezember 2023 und im Juli 2024 leicht geändert. Ihren möglicherweise zu zahlenden Mauttarif können Sie hier ermitteln lassen:

https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/bezahlen/maut_tarife/p1745_mauttarife_07_2024.html

Stand 08.07.2024/ Angaben ohne Gewähr.

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