Vorschlag zur Minijobreform des BDSBW Landesverbands

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Der BDSBW hat seinen Vorschlag zur Minijob-Reform ausgearbeitet und an entschiedenen Bundestagsabgeordnete aus Baden-Württemberg und dem Rest des Bundes übergeben. Damit liegt unsere Position den zuständigen Entscheidungsträgern im Bund konkret vor. Wie es mit dem Vorschlag weitergeht und den Minijobs im allgemeinen, dazu halten wir Sie auf dem Laufenden.


Reform der geringfügigen Beschäftigung (Minijob)

1. Ausgangslage

Die Minijob-Grenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und wurde durch dessen Anstieg auf 13,90 Euro automatisch angehoben. Nach Angaben der Minijobzentrale sind derzeit rund 6,55 Millionen Menschen geringfügig beschäftigt, andere Quellen sprechen von knapp sieben Millionen. Die größten Gruppen arbeiten im Handel, in der Gastronomie und in der Gebäudereinigung.

Im Juni 2026 hat die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission ihre Reformvorschläge vorgelegt. Zwei Punkte betreffen Minijobs unmittelbar: Der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus soll komplett entfallen, ebenso die Möglichkeit, sich per Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Eine Ausnahme sieht die Kommission bislang nur für Schülerinnen und Schüler vor.

Gewerkschaften und Teile der Politik befürworten eine weitgehende Abschaffung, mit dem Argument, Minijobs förderten Teilzeitfalle und Altersarmut und verdrängten reguläre
Beschäftigung. Wirtschaftsverbände und das Handwerk warnen dagegen vor den Folgen für kleine Betriebe, die Minijobs zur Abdeckung von Stoßzeiten, Wochenenden und
Personalengpässen benötigen, sowie vor Nettoeinkommensverlusten für die Beschäftigten
selbst.

2. Zielsetzung

Der BDSBW positioniert sich zwischen den beiden Extrempositionen einer ersatzlosen
Beibehaltung und einer vollständigen Abschaffung. Der Vorschlag lautet: Der Minijob bleibt bestehen, aber nur noch für Personengruppen, bei denen er eine nachvollziehbare, nicht armutsgefährdende Funktion erfüllt. Für alle anderen Fälle, insbesondere dort, wo der Minijob faktisch als alleinige Erwerbsquelle ohne eigenständigen Rentenaufbau dient, wird er in eine reguläre, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung überführt.
Damit greift der Vorschlag die Kritik an der bisherigen Praxis auf, ohne den Betrieben ein
Instrument zu nehmen, das für kurzfristige und ergänzende Beschäftigung weiterhin gebrauchtwird.
Wichtig ist dabei, dass die bürokratischen Hürden unter keinen Umständen erhöht werden!

3. Vier Personengruppen mit weiterhin privilegiertem Zugang
Der reformierte Minijob soll künftig nur noch folgenden vier Gruppen offenstehen:

• Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen.

• Studierende, die an einer Hochschule oder einer gleichgestellten Einrichtung
eingeschrieben sind.

• Rentnerinnen und Rentner, die bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung beziehen.
• Personen, die aus einer anderen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bereits
rentenversicherungspflichtig sind und den Minijob als Nebenbeschäftigung neben
ihrem Hauptjob ausüben.
Die Logik hinter dieser Auswahl: In allen vier Fällen besteht entweder noch keine dauerhafte Erwerbsbiografie (Schüler, Studierende), oder die Altersvorsorge ist bereits anderweitig gesichert (Rentner, Menschen mit rentenversicherungspflichtigem Hauptjob). Das Kernproblem, das der aktuellen Reformdebatte zugrunde liegt, nämlich dass Minijobs als einzige Erwerbstätigkeit über Jahre hinweg keinen eigenen Rentenanspruch aufbauen, trifft auf diese vier Gruppen nicht in gleicher Weise zu.
4. Was sich für alle anderen ändert

Wer keiner der vier genannten Gruppen angehört und den Minijob als alleinige oder
überwiegende Erwerbstätigkeit ausübt, verliert den bisherigen Sonderstatus. Für diese
Beschäftigungsverhältnisse gilt künftig die reguläre Sozialversicherungspflicht ab dem ersten Euro Arbeitsentgelt. Der bereits bestehende Übergangsbereich (603,01 bis 2.000 Euro, sogenannte Midijobs) kann dabei weiterhin genutzt werden, um den Beitragsanstieg gleitend zu gestalten und abrupte Nettoeinkommensverluste abzufedern.
5. Offener Punkt: Übergangsregelung für Bestandsfälle

Ungeklärt und bewusst zur weiteren Diskussion gestellt ist die Frage, wie mit bestehenden Minijobs außerhalb der vier privilegierten Gruppen umgegangen wird. Zwei Varianten stehen im Raum:
• Variante A – Bestandsschutz mit Frist: Bestehende Beschäftigungsverhältnisse laufen für einen Übergangszeitraum (zum Beispiel 12 bis 24 Monate) unter den alten Regeln weiter und werden erst danach umgestellt. Das gibt Betrieben und Beschäftigten Zeit zur Anpassung.
• Variante B – sofortige Wirkung: Die Neuregelung gilt ab Inkrafttreten unmittelbar für alle Beschäftigungsverhältnisse, unabhängig davon, wann sie begründet wurden.
Diese Frage sollte vor der Ausarbeitung eines finalen Gesetzestextes intern abgestimmt werden, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die Zustimmungsfähigkeit bei Betrieben und Beschäftigten hat.
6. Erwartete Wirkungen
Für Betriebe bedeutet der Vorschlag Planungssicherheit: Die klassischen Einsatzfelder von Minijobs bei Schülern, Studierenden, Rentnern und Beschäftigten mit Nebenjob bleiben unverändert nutzbar. Für die gesetzliche Rentenversicherung entsteht ein Zugewinn an Beitragszahlern bei den Fällen, in denen der Minijob bislang die einzige Erwerbstätigkeit war.
Sozialpolitisch wird gezielt das eigentliche Problem adressiert, nämlich fehlender
Rentenaufbau bei dauerhafter geringfügiger Beschäftigung ohne anderweitige Absicherung, ohne die vier Gruppen zu treffen, für die dieses Argument nicht zutrifft.
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