Der BDSBW hat seinen Vorschlag zur Minijob-Reform ausgearbeitet und an entschiedenen Bundestagsabgeordnete aus Baden-Württemberg und dem Rest des Bundes übergeben. Damit liegt unsere Position den zuständigen Entscheidungsträgern im Bund konkret vor. Wie es mit dem Vorschlag weitergeht und den Minijobs im allgemeinen, dazu halten wir Sie auf dem Laufenden.
Reform der geringfügigen Beschäftigung (Minijob)
1. Ausgangslage
Die Minijob-Grenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und wurde durch dessen Anstieg auf 13,90 Euro automatisch angehoben. Nach Angaben der Minijobzentrale sind derzeit rund 6,55 Millionen Menschen geringfügig beschäftigt, andere Quellen sprechen von knapp sieben Millionen. Die größten Gruppen arbeiten im Handel, in der Gastronomie und in der Gebäudereinigung.
Im Juni 2026 hat die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission ihre Reformvorschläge vorgelegt. Zwei Punkte betreffen Minijobs unmittelbar: Der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus soll komplett entfallen, ebenso die Möglichkeit, sich per Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Eine Ausnahme sieht die Kommission bislang nur für Schülerinnen und Schüler vor.
Gewerkschaften und Teile der Politik befürworten eine weitgehende Abschaffung, mit dem Argument, Minijobs förderten Teilzeitfalle und Altersarmut und verdrängten reguläre
Beschäftigung. Wirtschaftsverbände und das Handwerk warnen dagegen vor den Folgen für kleine Betriebe, die Minijobs zur Abdeckung von Stoßzeiten, Wochenenden und
Personalengpässen benötigen, sowie vor Nettoeinkommensverlusten für die Beschäftigten
selbst.
2. Zielsetzung
Der BDSBW positioniert sich zwischen den beiden Extrempositionen einer ersatzlosen
Beibehaltung und einer vollständigen Abschaffung. Der Vorschlag lautet: Der Minijob bleibt bestehen, aber nur noch für Personengruppen, bei denen er eine nachvollziehbare, nicht armutsgefährdende Funktion erfüllt. Für alle anderen Fälle, insbesondere dort, wo der Minijob faktisch als alleinige Erwerbsquelle ohne eigenständigen Rentenaufbau dient, wird er in eine reguläre, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung überführt.
Damit greift der Vorschlag die Kritik an der bisherigen Praxis auf, ohne den Betrieben ein
Instrument zu nehmen, das für kurzfristige und ergänzende Beschäftigung weiterhin gebrauchtwird.
Wichtig ist dabei, dass die bürokratischen Hürden unter keinen Umständen erhöht werden!
3. Vier Personengruppen mit weiterhin privilegiertem Zugang
Der reformierte Minijob soll künftig nur noch folgenden vier Gruppen offenstehen:
• Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen.
• Studierende, die an einer Hochschule oder einer gleichgestellten Einrichtung
eingeschrieben sind.

