Merkblatt: Neue Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung

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Allgemeines zu Gesetzen und Verordnung:

  • Regelungen ergeben sich aus:
    • Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (Innenministerium)
    • Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
  • Meisten Regelungen treten in Kraft zum 1. März 2024 (zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes)
  • Ausnahme: Regelungen zu Fachkräftetiteln, sowie Blaue Karte EU (seit 18. November 2023) und neue Chancenkarte (ab 01. Juni 2024)

Fachkräftesäulenmodell

Im neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschreibt die Bundesregierung ein neues 3-Säulen-Modell der Fachkräfteeinwanderung. Im Folgenden soll erläutert werden, welche einzelnen Regelungen sich hinter den drei Säulen verbergen.

1. Fachkräftesäule

  • Voraussetzung Internationale Fachkraft:
    • In Deutschland Qualifikation (Studium oder Ausbildung) absolviert,
    • im Ausland Hochschulstudium absolviert, das in Deutschland anerkannt ist
    • oder Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, die im Berufsanerkennungsverfahren Bescheid über voll Gleichwertigkeit mit deutschem Abschluss erhalten hat.
  • Neuerungen:
    • Anerkannte Fachkräfte dürfen zukünftig in allen qualifizierten Berufen arbeiten
    • Bestimmungen „Blaue Karte EU“ wurden angepasst: Ausweitung Geltungsbereich, Mindestgehaltgrenze herabgesetzt, Mobilität innerhalb der EU erleichtert
    • Vorrangprüfung fällt auch für Personen, die eine Ausbildung in Deutschland absolvieren möchten und bereits einen Ausbildungsvertrag haben, weg

2. Erfahrungssäule

Personen dürfen künftig auch ohne förmliches Anerkennungsverfahren als Fachkraft arbeiten.

-> Voraussetzungen:

  • im Herkunftsland staatliche anerkannte mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder ein Hochschulabschluss und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung
  • Tätigkeit in zumindest verwandtem Beruf
  • Vorliegendes Arbeitsangebot

Darüber hinaus neues Verfahren der Anerkennungspartnerschaft

-> Anerkennungsverfahren kann in Deutschland stattfinden, wenn dieses unverzüglich nach Einreise gestartet wird. Währenddessen kann der Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausüben.

3. Potentialsäule

  • Maßgeblich für die Potentialsäule ist die neue Chancenkarte (ab 01. Juni 2024). Hierbei handelt es sich um einen Suchtitel.
  • Suchtitel: Personen können ohne Arbeitsplatzangebot zur Suche von Arbeit, Ausbildung oder Qualifizierung im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens für maximal 12 Monate einreisen.
  • Voraussetzungen:
    • Gesicherter Lebensunterhalt
    • Im Herkunftsland anerkannter mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder Hochschulabschluss
    • Deutschkenntnisse (A1) oder Englischkenntnisse (B2)
    • Zusätzlich: Volle Anerkennung des Berufs- oder Hochschulabschlusses oder mindestens 6 Punkte gemäß der Chancenkarte

Weitere Regelungen

Möglichkeiten für Personen ohne Nachweis einer Qualifikation

  • Westbalkan Regelung: Personen aus den sechs Westbalkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien) dürfen auch weiterhin ohne Nachweis einer Qualifikation in Deutschland arbeiten -> Regelung wurde entfristet und das Kontingent auf 50.000 Personen im Jahr verdoppelt
  • Neu ab 1. März 2024: Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung: Die Bundesagentur für Arbeit kann bestimmte Kontingente für Branchen/ Berufsgruppen festlegen, in denen Personen unabhängig ihrer Qualifikation unter bestimmten Voraussetzungen befristet beschäftigt werden können.
    Für 2024 hat die Bundesagentur für Arbeit ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Ausgenommen davon sind Erntehelfer in der Landwirtschaft.

→ siehe Information “Kurzzeitige Beschäftigung von ausländischem Personal”
→ siehe Infoblatt der Bundesagentur für Arbeit hier >>
→ Zusatzblatt D >>

Änderung im Zusammenhang mit der Asylmigration

  • Spurwechsel für Asylbewerber: Wechsel aus Asylverfahren (Asylantrag muss zurückgezogen werden) zu Aufenthaltstitel zur qualifizierten Beschäftigung, wenn Arbeitsplatzangebot vorliegt

Zudem kann eine Ausbildungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen umgewandelt werden.

Weiterführende Informationen:  

Stand 01.03.2024/ Angaben ohne Gewähr.

 

 

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