Neue Gesetze und Regelungen 2022

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Auch 2022 treten wieder mehrere neue Gesetze und Verordnungen in Kraft, die für Selbständige und Unternehmer relevant sind. Wir zeigen in einem kurzen Überblick die wichtigsten Neuerungen:

Mindestlohn / Mindestausbildungsvergütung

Ab dem 01. Januar 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 Euro pro Stunde. Ab Juli 2022 stiegt dieser Mindestlohn auf 10,45 Euro pro Stunde. Ab dem 01. Oktober 2022 liegt er bei 12 Euro pro Stunde. Mehr dazu >> hier

Ebenso steigt ab Januar 2021 die monatliche Mindestausbildungsvergütung auf 585 Euro. Für die darauffolgenden Lehrjahre gibt es Aufschläge. Weitere Informationen zur Mindestausbildungsvergütung >> hier

Grundfreibetrag / Einkommenssteuer

Der steuerliche Grundfreibetrag wird für 2022 angehoben und beträgt 9.984 Euro.
Die monatliche Sachbezugsgrenze erhöht sich ab 01. Januar 2022 von 44 Euro auf 50 Euro.

Wegfall von steuerlichen Entlastungen

Nach derzeitigem Stand werden einige steuerliche Maßnahmen, die zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie getroffen wurden, nicht mehr gewährt. Das betrifft u.a. verfahrensrechtliche Erleichterungen, beispielsweise bei Stundungen, Vollstreckungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen.

Des Weiteren können Arbeitgeber ihren Beschäftigten noch bis zum 31. März 2022 Beihilfen und Unterstützungen in Höhe von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei gewähren.
Voraussetzung ist, dass die Leistungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Der Höchstbetrag von 1.500 Euro für den Zeitraum 1. März 2020 bis 31. März 2022 bleibt unverändert.

Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld endet für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Januar 2022.

Detaillierte (aktualisierte) Informationen sind in der FAQ-Liste „Corona“ (Steuern) des Bundesfinanzministeriums aufgeführt >> mehr

Reform des Körperschaftsteuerrechts

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird ab 1. Januar erstmals ein steuerliches Optionsmodell zur Körperschaftsteuer eingeführt, das es Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Dadurch ergeben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten. Mehr dazu >> Bundesfinanzministerium

Grundsteuer

Aufgrund der Neuregelung der Landesgrundsteuer müssen Gutachterausschüsse die neuen Bodenrichtwerte bezogen auf den 1. Januar 2022 neu ermitteln und diese bis spätestens 30. Juni 2022 veröffentlichen. Im Laufe des Jahres werden Grundstückseigentümer aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, voraussichtlich elektronisch über Elster. Mehr dazu >> hier

Neue Händlerpflichten

Hier verweisen wir auf eine Übersicht der IHK >> zu den bereits beschlossenen Gesetze bzw. Regelungen; d.h. dem Gesetz für faire Verbraucherverträge sowie Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen.

Energie / EEG-Umlage

Die EEG-Umlage sinkt von 6,5 auf 3,723 ct/kWh. Insgesamt geht die Belastung des Strompreises über alle Umlagen um rund 2,6 ct/kWh oder gut ein Drittel für Vollzahler zurück. Vollzahler müssen 2022 knapp 5 ct/kWh Aufschlag auf ihren Stromverbrauch bezahlen.

CO2-Preis

Zum 1. Januar 2022 steigt der nationale CO2-Preis für fossile Brennstoffe von 25 auf 30 Euro/Tonne.

Änderungen im Verpackungsgesetz (VerpackG)

Ab 1. Januar 2022 greift die erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen (Einwegkunststoffgetränkeflaschen oder Dosen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter). Hierbei gilt noch eine Übergangsfrist bis 30.06.2022 für Restbestände ohne Pfandlogo. Mehr dazu >> hier

Ab 1. Januar 2022 besteht für sämtliche Hersteller und Vertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG eine Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen.

Ab 1. Juli 2022 haben sich alle Hersteller sowie Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.

Ab 1. Juli 2022 besteht eine Prüfpflicht für Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister bezüglich der Registrierung und Lizenzierung der vertraglich gebundenen Hersteller.

Ab 1. Januar dürfen keine leichten Einwegkunststofftragetaschen (“Plastiktüten”) mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern mehr in den Umlauf gebracht werden. Ausgenommen davon sind die sogenannten „Hemdchenbeutel”, sehr dünne Plastiktüten von weniger als 15 Mikrometern.

Änderungen im Elektrogesetz (ElektroG)

Ab 1. Januar 2022 müssen Hersteller Rücknahmemöglichkeiten für B2B-Geräte schaffen.

Auf allen B2B-Geräten muss das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne angebracht werden. Hier gibt es eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2023.

Rückgabe von Elektro-Altgeräten im Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von min. 800 qm (über alle Produkte) nach den 0:1- bzw. 1:1-Regeln, wenn sie neue Elektrogeräte zumindest gelegentlich im Angebot haben. Hier gilt eine Übergangsfrist für die Einrichtung von Rücknahmestellen bis 1. Juli 2022.

Mehr zum ElektroG >> hier

 

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