Insolvenzlexikon

1203

§§ Insolvenzantragspflicht:
Die Verpflichtung, einen Insolvenzantrag über das eigene Vermögen zu stellen, haben nur Vorstände von AG und Geschäftsführer von GmbH. Sobald eine AG oder eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss der Vorstand oder der Geschäftsführer Insolvenz beantragen. Eine Insolvenzantragspflicht für natürliche Personen, Freiberufler oder andere Selbständige besteht grundsätzlich nicht.

§§ Antragsberechtigung:
Man unterscheidet Eigen- und Fremdanträge. Beim Eigenantrag stellt der Insolvenzschuldner (GmbH, AG, natürliche Person o.ä) selbst den Insolvenzantrag. Fremdanträge liegen vor, wenn Gläubiger des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren beantragen. Normalerweise werden solche Anträge von Krankenkassen und Finanzämtern gestellt. Private Gläubiger (etwa Banken, Versicherungen oder Lieferanten) stellen im Normalfall keinen Insolvenzantrag, da sie befürchten müssen, bei Abweisung des Verfahrens als Antragsteller die Gerichtskosten tragen zu müssen.

§§ Insolvenzgrund:
Ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn der Insolvenzschuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Liegt ein Eigenantrag vor, reicht die drohende Zahlungsunfähigkeit aus. In der Wirklichkeit wird ein Insolvenzantrag meistens gestellt, wenn die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung schon lange vorliegen.

§§ Vorläufiges Insolvenzverfahren:
Wenn ein laufender Betrieb vorliegt, wird in der Regel unverzüglich ein vorläufiges Insolvenzverfahren vom Gericht angeordnet, um die Insolvenzmasse zu sichern und den Betrieb aufrecht zu halten. Das vorläufige Insolvenzverfahren endet bei einem laufenden Betrieb meistens, wenn der Insolvenzgeldzeitraum endet. Nach dem vorläufigen Insolvenzverfahren wird über den Insolvenzantrag entschieden. Entweder wird der Antrag mangels Masse abgewiesen oder das Insolvenzverfahren wird (endgültig) eröffnet.

§§ Insolvenzgeld:
Arbeitnehmer erhalten 100 Prozent ihres Nettogehaltes (begrenzt auf 5.100 Euro brutto) von der Agentur für Arbeit für drei Monaten. Der Zeitraum wird von der Eröffnung des Insolvenzgeldzeitraums oder der Abweisung mangels Masse gerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung vorher, wird der Zeitraum vom Ende des Arbeitsverhältnisses an gerechnet.

§§ Mangels Masse:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgewiesen, wenn das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters) zu decken.

§§ Aufgaben des Insolvenzverwalters:
Der Insolvenzverwalter hat das vorhandene Vermögen im Sinne einer bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger zu verwerten. Das kann im Wege einer Zerschlagung oder im Wege eines Verkaufs des gesamten Betriebes oder Teilen des Betriebes erfolgen. Die Erlöse sind an die Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungen zu verteilen.

§§ Kontrolle des Insolvenzverwalters:
Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht, von der Gläubigerversammlung und u. U. von einem Gläubigerausschuss kontrolliert.

§§ Restschuldbefreiung:
Eine natürliche Person kann die Restschuldbefreiung beantragen. In diesem Falle schließt sich an das Insolvenzverfahren eine Wohlverhaltensperiode an. Nach sechs Jahren (gerechnet ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) werden dem Schuldner alle Schulden erlassen. Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner alle pfändbaren Einkünfte abführen.

§§ Kostenstundung:
Wird ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so können die Verfahrenskosten gestundet werden. Das Verfahren kann dann nicht mangels Masse abgewiesen werden und muss eröffnet werden.

Vorheriger ArtikelBDSler begeistert beim politischen Aschermittwoch der CDU BW
Nächster Artikel100 Jahre BDS Kornwestheim