Am 13. September hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt (Az. 1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Durch die nun veröffentliche Urteilsbegründung werden nun einige offene Fragen geklärt und präzisiert.
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Mit dem Urteil hat der BAG festgestellt, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind die Arbeitszeiten der Beschäftigten zu erfassen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Pflicht aus §16 Abs. 2 ArbZG. Danach ist der Arbeitgeber eigentlich nur verpflichtet die Arbeitszeiten zu erfassen, die über die werktäglichen acht Stunden hinausgehen. Seine Entscheidung fußt der BAG dabei auch auf der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 14. Mai 2019. Damals hat bereits der EuGH festgestellt, dass jeder Arbeitgeber ein System einrichten muss, mit dem jeder Angestellte seine Arbeitszeit messen kann. Die genaue Umsetzung muss jedoch auf nationaler Ebene geschehen. Da der deutsche Gesetzgeber bisher untätig geblieben ist, hat das BAG nun Fakten geschaffen und Arbeitgeber verpflichtet die gesamten Arbeitszeiten zu erfassen.
Was müssen Unternehmen jetzt tun
Wenn bisher noch kein System zur Arbeitszeiterfassung eingerichtet ist, empfiehlt es sich jetzt, sich darum zu kümmern. Dabei ist es wichtig, dass Beginn und Ende der Arbeitszeit inkl. Pausen durch das System erfasst werden. Die Überprüfung bzw. die Einhaltung der Pflicht wird durch die Gesundheitsämter überwacht. Bußgelder dürften aktuell, auch wenn noch kein solches System vorliegt, jedoch nicht drohen. Das zuständige Ministerium für Arbeit und Soziales hat bereits angekündigt nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung die aktuellen Regelungen zu prüfen. Bisher ist aber noch vollkommen unklar, ob und wie der Gesetzgeber tätig wird und die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gestaltet.
- Information zur Zeiterfassung (Stand 15.12.2022) als PDF-Dokument >>