Hinweise zu “Beschäftigung von ukrainischen Staatsangehörigen”

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Neben dem Schutz in Deutschland suchen erwerbsfähige ukrainische Staatsangehörige häufig auch einen Arbeitsplatz. Was dabei von Arbeitgebenden bei deren Beschäftigung zu beachten ist, haben wir nachfolgend kurz zusammengefasst:

Voraussetzungen

Aus der Ukraine Geflüchtete benötigen nach der visumfreien Einreise vorübergehend bis maximal 90 Tage und spätestens bis 24. Mai 2022 keinen Aufenthaltstitel.

Eine Arbeitsaufnahme ist jedoch nicht automatisch erlaubt. Diese muss von der zuständigen Ausländerbehörde gestattet und im Aufenthaltstitel vermerkt werden (§ 24 Abs. 6 AufenthG). Eine Zustimmung der Arbeitsagentur ist nicht erforderlich (§ 31 BeschV).

Eine besondere Qualifikation, deutsche Sprachkenntnisse oder ein konkretes Jobangebot, ist nicht Voraussetzung für eine Arbeitsaufnahme.

Eine Aufenthaltserlaubnis endet grundsätzlich nach 12 Monaten, jedoch ist einer Verlängerung auf maximal 3 Jahre möglich.

Betriebe, die ukrainische Staatsangehörige beschäftigen möchten, sollten umgehend einen Termin für eine unbürokratische Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit integrierter Arbeitserlaubnis vereinbaren.
Die Antragsstellung erfolgt bei der Ausländerbehörde am Wohnort/Aufenthaltsort der Mitarbeitenden.

Was müssen Arbeitgebende bei bestehender Arbeitserlaubnis und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung tun?

Innerhalb von 6 Wochen muss eine Anmeldung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer gesetzlichen Krankenkasse erfolgen.

Für ukrainische Staatsangehörige ist das Länderkennzeichen (LDKZ) „UA“ und der
Staatsangehörigkeitsschlüssel (SASC) „166“ anzugeben. Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge sind für die neuen Mitarbeitenden abzuführen.

Unabhängig von der Staatsbürgerschaft gelten die deutschen Rechtsvorschriften der Sozialversicherung.

Geringfügig Beschäftigte

Bei der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ist die zuständige Einzugsstelle die Minijob-Zentrale.

Der Versicherungsschutz der ukrainischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss in diesem Fall anderweitig sichergestellt sein. Zuständig für die sofortige Realisierung der Leistungsansprüche der Flüchtlinge sind die durch landesrechtliche Regelungen bestimmte Behörden, sofern nicht bereits Krankenkassen durch Sozialgesetzbuch-Vereinbarungen mit der Leistungserbringung beauftragt sind oder beauftragt werden.

Was ist für Arbeitnehmende zu beachten?

Mit Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung erlangen die ukrainischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umgehend den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz.

Somit können auch Familienangehörige (Kinder, Ehegatten und Lebenspartner) kostenlos mitversichert werden. Versicherte erhalten mit der Anmeldung eine elektronische Gesundheitskarte für die Inanspruchnahme der Leistungen.

Endet das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Ablauf von fünf Jahren, muss folgendes zu dem Zeitpunkt geprüft werden: Besteht ein Anspruch aufgrund der gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung oder ist gegebenenfalls eine Erstattung der Beiträge zu beantragen.

Weiterführende Informationen

Hinweisblatt zum Download als PDF-Dokument

Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie wird aufgrund der veränderlichen Lage regelmäßig aktualisiert und erweitert.

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