Hinweise zum Datenschutz

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Die EU-weit geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist nun seit mehr als einem Jahr in Kraft. Die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen der DSGVO bedeutet insbesondere für kleinere Betriebe, Unternehmen und Vereine einen erheblichen bürokratischen Aufwand.

Datenschutz

Durch eine Anpassung der bestehenden Regelungen soll dieser Aufwand verringert werden. Am 27. Juni 2019 hat der Bundestag mit den Stimmen der großen Koalition aus CDU/CSU und SPD zwei neue Datenschutzgesetze beschlossen. Diese sollen die bestehenden Regeln der DSGVO anpassen und reformieren. So soll die Schwelle für die Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten für Unternehmen und Vereine von 10 auf 20 Personen die regelmäßig personenbezogene Daten elektronisch verarbeiten angehoben werden. Damit ist Großteil aller BDS-Mitglieder von dieser Pflicht befreit und muss keinen Datenschutzbeauftragten bestellen. Nichtsdestotrotz bleibt die Pflicht zur Umsetzung aller rechtlichen Bestimmungen der DSGVO für alle Unternehmen und Vereine bestehen. Das Gesetz muss nach der Sommerpause noch vom Bundesrat angenommen werden.

Bezüglich der Abmahnfähigkeit von datenschutzrechtlichen Verstößen konnte sich der Bundestag auf keine Reform einigen. So bleibt die Unsicherheit für kleine und mittelständische Unternehmen und Betriebe und das Risiko einer kostenintensiven Abmahnung besteht weiterhin. Positiv in diesem Bereich ist ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2019 (AZ: 20.05.2019 – 35 O 68/18 KfH) zu sehen. In diesem Urteil bestreitet das Gericht die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung wird jedoch noch einige Zeit vergehen.

 

 

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