Sommerhitze im Betrieb und im Freien: Was ist Pflicht, was ist Mythos?

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Die Hitze hat uns fest im Griff und mit den heißen Temperaturen in Büros, Werkstätten und auf Baustellen steigen die Belastungen. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage der Fürsorgepflicht, für Arbeitnehmer die nach Entlastung. Aber was gilt rechtlich in Innenräumen und unter freiem Himmel – und was nicht? Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sorgt für Klarheit:

  • In Innenräumen (Die Stufenregelung): Ab einer Raumtemperatur von über 26 °C sollten im Betrieb erste Entlastungen (z. B. Sonnenschutz) geprüft werden. Ab über 30 °C müssen Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen (z. B. Getränke bereitstellen, Bekleidungsregeln lockern). Wird die 35-°C-Marke überschritten, ist der Raum ohne Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet – der Arbeitgeber muss dann nachbessern oder Alternativen (z. B. andere Räume) anbieten.
  • Bei Arbeiten im Freien (Sonne & UV-Schutz): Hier greift die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Er muss Gefährdungsbeurteilungen für Hitze und solare UV-Strahlung erstellen und Schutzmaßnahmen bereitstellen (z. B. Bereitstellung von UV-Schutzkleidung/Sonnencreme, Beschattung von Arbeitsplätzen, Verlagerung schwerer Arbeiten in die kühleren Morgenstunden). Arbeitnehmer wiederum sind verpflichtet, diese Schutzangebote auch aktiv zu nutzen.
  • Der große Mythos („Hitzefrei“): Weder drinnen noch draußen gibt es im Arbeitsrecht einen automatischen Anspruch auf hitzefrei. Auch bei extremen Temperaturen ist ein eigenmächtiges Arbeitsende oder Fernbleiben nicht zulässig, solange der Arbeitgeber für geeignete Schutzmaßnahmen sorgt.

Ein gutes und sicheres Arbeitsklima im Sommer ist eine Gemeinschaftsaufgabe für ein gesundes und produktives Arbeiten. Praktische Leitfäden und konkrete Maßnahmen für Betriebe finden Sie in den offiziellen Sommertipps der BAuA.

Angaben ohne Gewähr

Foto: pixabay 4767443

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