Vorsicht Falle! Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG):

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Durch eine Novellierung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist seit 2019 besondere Vorsicht geboten.

Alle Arbeitgeber sollten genau überprüfen, ob die jeweiligen Arbeitsverträge jeweils auf dem aktuellen Stand sind. Oftmals fehlen schriftliche Arbeitsverträge sogar ganz. Dies ist dann seit 2019 sehr gefährlich:

Das TzBfG geht pauschal immer davon aus, dass mindestens ein 50%-iges Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn nichts anderweitiges nachgewiesen wird. Dies führt dann in allen Fällen, in denen weniger als 50% gearbeitet wird zu erheblichen Nachzahlungen bei Sozialversicherungsprüfungen! Denn bei der Sozialversicherung gilt das sog. Phantomlohnprinzip, d.h. es werden dann Sozialversicherungsbeiträge gemäß TzBfG von einem 50%-igen Arbeitsverhältnis nacherhoben.

Dies gilt sogar dann, wenn z.B. bei einem Minijob nur ganz wenige Arbeitsstunden geleistet werden. Daher ist es wichtiger denn je, dass schriftliche Arbeitsverträge vorliegen, in dem die wöchentliche Normal-Arbeitszeit geregelt ist! Dies gilt auch für Minijobber!

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