Mahnverfahren – der schnelle Weg eine Forderung durchzusetzen

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Die Leistung gegenüber dem Kunden ist erbracht, trotz mehrmaliger Mahnung zahlt er jedoch nicht. Auch persönliche Anrufe bringen keinen Erfolg. Meist bleibt nur das gerichtliche Mahnverfahren oder eine Klage.

Bevor Sie eine Entscheidung darüber treffen, ob Sie für ein Mahnverfahren oder eine Klage erneut Geld investieren, sollten Sie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de prüfen, ob der Schuldner bereits einen Insolvenzantrag gestellt hat. Dann ist weder das Mahnverfahren noch die Klageeinreichung sinnvoll. Die Forderung kann, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, nur noch beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, wobei hier Termine zu beachten sind. Auch ohne Insolvenzantrag kann der Schuldner bereits die Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, dass er vermögenslos ist. Dies erfährt man beim Amtsgericht (Schuldnerregister), in dessen Gebiet der Schuldner seinen Sitz hat oder wohnt.

Hat der Schuldner die Eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben, müssen Sie entscheiden, ob trotzdem ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, um einen Titel gegen den Schuldner zu erwirken. Damit vermeiden Sie, dass der eigene Anspruch verjährt. Allerdings sind die Kosten für das Verfahren vorzustrecken, die wiederum zusammen mit der Hauptforderung gegen den Schuldner nur vollstreckt werden können, wenn er in der Zukunft wieder Geld hat.

Mahnverfahren oder Klage?

Einen Mahnbescheid zu beantragen und damit das Mahnverfahren einzuleiten, ist von Vorteil, wenn davon auszugehen ist, dass der Schuldner keinen Widerspruch gegen die Forderung erhebt. Nur so ist das Mahnverfahren ein relativ schnelles, kostengünstiges und wirksames Mittel, um seine Forderung durchzusetzen. Hat der Schuldner bereits im Vorfeld Gründe genannt, von denen er glaubt, dass sie der Forderung entgegenstehen, ist vom Mahnverfahren abzuraten. Hier sollte gleich Klage eingereicht werden. Der Schuldner wird sich gegen die Forderung im Mahnverfahren wehren, so dass eine Klageeinreichung sowieso notwendig wird, die Zeit des bereits durchgeführten Mahnverfahrens ist dann unnötig verloren. Hat man sich für das Mahnverfahren entschieden, so sind vorab einige Punkte zu überprüfen:

Ist der Schuldner im Zahlungsverzug?

Grundsätzlich ist der Schuldner in Verzug, wenn er die Forderung bei Fälligkeit nicht zahlt und auf eine Mahnung nicht reagiert. Immer wieder hört man, dass drei Mahnungen notwendig sind, bis ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden kann. Dies ist falsch! In vielen Fällen ist überhaupt keine Mahnung erforderlich, in jedem Falle reicht jedoch eine Mahnung. Bei Geldforderungen aus einem Vertrag ist der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug. Achtung: Geht die Rechnung an einen Verbraucher, ist hierauf in der Rechnung ausdrücklich auf die Frist hinzuweisen. Generell ist zu empfehlen, auf der Rechnung ein bestimmtes Datum zu nennen, bis zu dem der Schuldner zur Zahlung verpflichtet ist. Ist der Termin verstrichen, sollte trotzdem ein außergerichtliches Mahnschreiben an den Schuldner übersandt werden, mit einer erneuten Zahlungsfrist. Dies sollte am besten per Fax, Normalbrief und Einschreiben erfolgen, da der Schuldner behaupten könnte, er hätte keine Rechnung erhalten und auch keine Mahnung.

Ist das Mahnverfahren überhaupt zulässig?

Es kann nur ein Anspruch im Rahmen des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, etwa Zahlungsansprüche aus Werk- und Kaufverträgen und Darlehen. Notwendig ist auch, dass der vollständige Name oder die genaue Bezeichnung und Rechtsform sowie die Adresse des Schuldners bekannt ist. Der Mahnbescheid kann sonst nicht zugestellt werden.

Welches Gericht ist zuständig?

Egal wie hoch die Forderung ist, zuständig ist das Amtsgericht am Sitz desjenigen, der den Mahnbescheid beantragt. Alle Bundesländer außer Sachsen und Thüringen haben die automatische Bearbeitung von Mahnanträgen eingeführt – es wird daher nur hierauf eingegangen. Mit dem automatisierten Mahnverfahren haben die Bundesländer die Durchführung auf ein bestimmtes Amtsgericht übertragen. So ist etwa für Bayern ausschließlich das Amtsgericht Coburg (Zentrales Mahngericht) und für Baden-Württemberg das Amtsgericht Stuttgart (Zentrales Mahngericht) zuständig. Auf der Internetseite www.mahngerichte. de findet jeder das für ihn zuständige Gericht.

Der Mahnantrag

Zur Vereinfachung sind für das Mahnverfahren Formulare zu verwenden, die im Schreibwarenhandel zu kaufen sind, nicht bei den Gerichten. Der Mahnantrag wird vom zuständigen Amtsgericht/Mahngericht nur angenommen, wenn das offizielle Formular verwendet wird und es richtig und vollständig ausgefüllt ist. Unter der genannten Internetadresse www.mahngerichte. de kann man sich unter “Publikationen” die Broschüre “Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren” herunterladen, die alle Informationen zum Verfahren enthält, vor allem die wichtigen Hinweise zum Ausfüllen.

Vorbereiten des Mahnverfahrens

Einen Mahnbescheidsantrag auszufüllen, ist für Nicht-Fachleute leider nicht einfach. So muss der Antrag nicht nur die Parteien enthalten, sondern neben dem Mahngericht muss auch das Gericht benannt werden, das für das gegebenenfalls folgende Gerichtsverfahren örtlich und sachlich zuständig ist. Ebenso muss die Forderung mit einer vorgegebenen Katalog-Nummer bezeichnet werden. Es muss entschieden werden, ob im Falle des Widerspruchs durch den Schuldner sofort das streitige Verfahren durchgeführt werden soll oder nicht. Weiter ist darauf zu achten, dass die Zinsen in der richtigen Höhe eingetragen werden (8 Prozent über dem Basiszinssatz für Forderungen, die nicht gegen Verbraucher gerichtet sind, hier sind es 5% über dem Basiszinssatz). Weiter darf nicht vergessen werden, dass bestätigt wird, dass die Gegenleistung bereits erbracht ist. Sie sollten deswegen fachmännischen Rat einholen.

Ablauf des Verfahrens

Nachdem der Antrag eingereicht worden ist, fordert das Gericht vom Gläubiger die Gerichtskosten. Fehlen im Antrag Angaben, die unbedingt nötig sind, wird der Antragsteller aufgefordert, den Antrag zu berichtigen. Ihm wird hierfür ein Formblatt zugesandt. Ist der Antrag vollständig, wird er dem Schuldner automatisch vom Gericht zugestellt. Das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch gerechtfertigt ist.

Dem Schuldner wird zudem ein Formular übersandt, mit dem er Widerspruch gegen den Mahnbescheidsantrag einlegen kann. Tut er dies, wird dies dem Antragsteller mitgeteilt. Er muss nun das gerichtliche Klageverfahren einleiten, oder das Verfahren wird automatisch an das Gericht abgegeben, das der Antragsteller im Antrag angegeben hat und dies beantragt wurde. Der Schuldner hat für den Widerspruch 14 Tage Zeit – er muss ihn nicht begründen. Ein später eingehender Widerspruch ist auch noch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, oder er wirkt als Einspruch gegen den Vollstrekkungsbescheid.

Hat der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger den Erlass des Vollstreckungsbescheides beim Mahngericht beantragen. Das dafür notwendige Formular erhält der Antragsteller vom Mahngericht übersandt. Der Antrag darf jedoch frühestens 14 Tage und muss spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheides beim Schuldner gestellt werden. Das Datum, wann der Mahnbescheid zugestellt wurde, wird ebenfalls mitgeteilt. Der Vollstreckungsbescheid wird wiederum automatisch vom Gericht dem Schuldner zugestellt. Die Einspruchsfrist beträgt wiederum 14 Tage. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Er leitet das Verfahren in ein ordentliches Gerichtsverfahren über.

Wird kein oder nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, hat der Gläubiger einen Titel in den Händen, der wie ein Urteil Gültigkeit hat. Zahlt der Schuldner auf den Vollstreckungsbescheid wieder nicht, bleibt nur die Zwangsvollstreckung, also der Antrag an den Gerichtsvollzieher, beim Schuldner zu pfänden.

Vermeidungsstrategien

Am erfolgreichsten ist natürlich der Gläubiger, der gar kein gerichtliches Mahnverfahren oder Klageverfahren benötigt. Deshalb sollte eine Rechnungsstellung unmittelbar nach Lieferung der Waren oder der Ausführung der Leistung erfolgen. Hilfreich ist auch Überweisungsträger beizufügen, die der Schuldner nur noch unterzeichnen muss oder seine Kontonummer einzutragen hat. Ein Anreiz für schnelle Zahlung kann auch das Anbieten von Skonti darstellen. Wichtig ist jedenfalls die laufende Kontrolle, ob die Zahlungsverpflichtungen vom Schuldner eingehalten wurden und dass die außergerichtliche Mahnung kurzfristig erfolgt und zügig gehandelt wird.

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