Änderungen für Selbständige durch das Wachstumschancengesetz

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Übersicht der wichtigsten Änderungen für Selbständige

Welche Erleichterungen und Änderungen beinhaltet das Wachstumschancengesetz für Selbständige? Hier ein kurze Übersicht:

Anhebung der Grenze für Umsatzsteuervoranmeldungen

Die Änderung betrifft Unternehmer, die nicht als Kleinunternehmer klassifiziert sind und somit umsatzsteuerpflichtig sind.

Die Grenze, ab der ein Unternehmer von der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und der Entrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen befreit werden kann, wird von 1.000 Euro auf 2.000 Euro angehoben.

Somit müssen mehr Unternehmer lediglich jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.

Degressive Abschreibung 2024 möglich

Bei Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter (wie z.B. Betriebsausstattung) zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 ist neben der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung möglich. Die Höhe der degressiven AfA beträgt das Doppelte der linearen AfA, also maximal 20%.

Großzügigere Regeln für Geschäftsgeschenke an Geschäftspartner

Ab 2024 können Unternehmer pro Geschäftspartner Geschenke bis zu einem Wert von 50 Euro steuerlich geltend machen, bisher waren es 35 Euro. Aufgrund der gestiegenen Kosten wurde dieser Betrag angehoben.

Höhere Schwellenwerte für die Gewinnermittlung mit EÜR

Kleine Unternehmen, die die einfache Buchführung machen und ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, mussten bisher zur doppelten Buchführung (und damit zur Bilanzierung) wechseln, wenn deren Umsatz mehr als 600.000 Euro oder der Gewinn über 60.000 Euro betrugen.

Neu: Ab 2024 erhöhen sich die Schwellenwerte auf 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn.

Höhere Sonderabschreibung von 40%

Ab 2024 erhöht sich der Prozentsatz für Sonderabschreibungen, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Sie kann beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Damit ist neben der üblichen Abschreibungsmethode eine Sonderabschreibung von 40% des Anschaffungswertes möglich. Zuvor war eine Sonderabschreibung von 20% möglich.

Höhere Umsatzgrenze für Ist-Besteuerung

Auch die Schwellenwerte für die sogenannte „Ist-Besteuerung“ wurden durch das Wachstumschancengesetz erhöht. Ab sofort dürfen Unternehmen, mit bis zu 800.000 Euro Umsatz im Jahr, die Ist-Besteuerung nutzen (zuvor lag der Schwellenwert bei 600.000 Euro Jahresumsatz).

In Verbindung mit der degressiven Abschreibung ermöglicht dies eine Abschreibungsquote von bis zu 60% im ersten Jahr.

Neue Regelung bei E-Autos als Firmenwagen

Arbeitnehmer, die ein E-Auto als Firmenwagen haben und auch privat nutzen dürfen, müssen nur 0,25% des Bruttolistenpreises versteuern. Bisher galt dabei, dass das Fahrzeug maximal 60.000 Euro kosten durfte (Bruttolistenpreis). Ab 2024 wird die Förderung von Elektrofahrzeugen auf Pkw mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 70.000 Euro ausgeweitet. Bei Hybridfahrzeugen mit einer Mindestreichweite von 80 Kilometern müssen 0,5% des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Diese Steuererleichterung gilt für alle Elektro-Pkw, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden / wurden.

Neue Regeln zum Verlustvortrag

Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 ändern sich die Regeln für das Mitnehmen von Verlusten in die nächsten Jahre, auch bekannt als Verlustvortrag. Wenn in den drei Jahren vor einem Verlustjahr kein Geld verdient wurde, kann dieser Verlust in das nächste Jahr übertragen. Der über 1 Million bzw. bei Ehegatten 2 Millionen hinausgehende Verlustvortrag wird auf maximal 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte beschränkt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 sinkt der Prozentsatz wieder auf die bisherige Grenze von 60%.

Pflicht zur E-Rechnung

Ab dem 1.1.2025 gilt die Pflicht zur Nutzung elektronischer Rechnungen für in Deutschland ansässige Unternehmen im B2B-Bereich (Business to Business-Bereich).

Dabei gibt es eine Veränderung der Definition einer E-Rechnung: Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, versendet und empfangen werden, welches elektronisch verarbeitet werden kann. Nur Rechnungen, die den EU-Richtlinien entsprechen, gelten als E-Rechnungen. Alle anderen Formate, ob auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format, werden unter dem Begriff “sonstige Rechnungen” gefasst.

Für bestimmte Fälle wie Kleinbetragsrechnungen oder Fahrausweise kann weiterhin jede Art von Rechnung genutzt werden.

Zudem gibt es eine Übergangszeit: Bis Ende 2026 dürfen Unternehmer, wenn der Kunde einverstanden ist, auch weiterhin “andere Rechnungen” verwenden. Für kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 800.000 Euro gilt diese Möglichkeit sogar bis Ende 2027.

Wegfall der Umsatzsteuerjahreserklärung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer müssen ab dem Besteuerungszeitraum 2024 weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Als Kleinunternehmer kann sich nach §19 Umsatzsteuergesetz (UStG) jeder Unternehmer einstufen lassen, dessen Gesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird.

Aber: Fordert das Finanzamt dennoch dazu auf, eine Umsatzsteuerklärung abzugeben, muss der Kleinunternehmer dem auch nachkommen.

Weiterführende Informationen:  

Stand 12.04.2024/ Angaben ohne Gewähr.

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