Corona-Soforthilfe BW – Aktueller Stand der Rückforderungen

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Aktuelle Rechtslage

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Oktober 2025 entschieden:

  • Rückforderungen für Anträge vor dem 8. April 2020 sind rechtswidrig

Diese Bewilligungen beruhten auf der ursprünglichen Richtlinie vom 22. März 2020, die mehrere Förderzwecke vorsah (z. B. Umsatzeinbruch, Existenzbedrohung).

Es handelte sich hier somit um rechtmäßig bewilligte, nicht rückzahlbare Zuwendungen.

  • Für Anträge ab dem 8. April 2020 gilt eine neue Verwaltungsvorschrift.

Die Auszahlung von Soforthilfen wurde damit an den nachträglichen Nachweis von Liquiditätsengpässen geknüpft.

Was heißt das für Betroffene:

  • Anträge vor dem 8. April 2020: Gute Chancen, dass diese Rückforderungen aufgehoben werden.
  • Anträge ab dem 8. April 2020: Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Einschätzung/Empfehlung:

Viele Rückforderungen in Baden-Württemberg stehen rechtlich auf wackeliger Basis, insbesondere für früh bewilligte Soforthilfen.

Daher prüfen Sie Ihren Antrag und Bewilligungsbescheid und achten Sie auf Datum, Rechtsgrundlage und Förderzweck.

Welche Chancen Unternehmer und Selbständige haben, die bereits die Rückforderungen gezahlt haben, ist schwer einzuschätzen. Momentan laufen Bemühungen auf politscher Ebene, die auf den vollständigen Verzicht der rechtswidrig beanspruchten Rückforderungen abzielen. Ob und wann es dazu weitere Entscheidungen geben wird, ist derzeit noch offen.

Wer bisher gezahlt oder keinen Widerspruch eingelegt hatte, sollte gegebenenfalls rechtlich prüfen lassen, ob gegen eine Rückforderung noch vorgegangen werden kann.

Der BDS Baden-Württemberg sucht als Ihr Landesverband das Gespräch mit den politischen Verantwortlichen und verlangt eine zügige Klärung der Sachlage im Interesse all der betroffenen Unternehmen!

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